Schreckliche Grafschafter Sitten

 

Anfang 1733 erhielt die Moerser Regierung einen Brief, datiert vom 29.12.1733.

 

Der Absender war kein Geringerer als - König Friedrich Wilhelm I. von Preußen -

 

 

 

"Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preußen (usw.) Thun kund und fügen jedermänniglich, absonderlich  aber Unsern sämtlichen Mörischen Unterthanen hiermit in gnaden zu wissen, dass,

 

nachdem wir mit größtem Missfallen in Erfahrung gebracht, was gestalt in unserem Fürstenthumb Moers und darunter gehörigen Herrlichkeiten unter den jungen Leuten die üble Gewohnheit eingerissen,

 

dass, wan ein Jungergesell oder Witter nach einer Dirne oder Wittiben freyet und bey derselben nach Sonnenuntergang oder doch sonsten sich in derselben Behausung findet, selbiger alsdann von den übrigen Junggesellen und Männern sothaner Baur- und Dorfschaft mit gewalt weggeholt und in ein Wirtshaus gebracht, auch von demselben Geld zu Bezahlung seines Zechs erpresst werde,

 

wobey  dann allerhand weitaussehende gefährliche, sogar Leib und Lebensgefahr

nach sich ziehende Zankereien und große Unordnung, wie die schon in Erfahrung schon mehrmalen bewiesen, vorfallen und dann solche üble und zu vielerleyen liederlichkeiten

und Landes-Unruhe anlass gebende Gewohnheit sowohl in allen Stücken sehr absurd

und dem gemeinen Wesen höchst schädlich zu seyn befunden werden,

 

dahero wir allergnädigst bewogen werden, solches nicht länger zu gestatten, sondern in unserm Hoflager unter 1. Sept.. a. c. in gnaden beschlossen und Userer Regierung ausdrücklich befohlen haben, dergleichen aufheben oder sogenanntes lichten der junger und aller ohnverheyrahteter leuthe, es freyen sich dieselben oder nicht,

 

auf einmahl  mit Nachdruck gäntzlich abzuschaffen, als wird hierdurch auch solches allen und jeden unserer unterthanen und Einwohnern bekannt gemachet und einem Jeden anbefohlen, sich hinkünftig  bey dergleichen unzulässigen aufhebens oder lichtens nicht betreten zu lassen noch einigen anlass  dazu zu geben,

 

widrigenpfals zu gewärtigen, dass derjenige fernerhin hierwieder so handeln und bei dergleichen sich einfinden oder nur deshalbigen anlass geben wird mit einer arbitären

 

-Geldbusse  und pfals  solch zu erlegen nicht im stande ist, alsdann mit Gefängnis auf Wasser und brodt  - abgestraft werden soll, wornach sich also ein jeder zu achten hat.

 

Urkundlich unser hierunter gedruckten Königlichen Insiegels. Gegeben Moers in unserem Regierung-Rath

 

den 29.12.1733. Nahmens und und auf Befehl allerhöchsten Gn. Sr. königlichen Majest.

 

(Quelle: Urkundenbuch der Stadt und Herrlichkeit Krefeld und der Grafschaft Mörs V. Band, Keussen, Hermann)